Fürth 29.12.2023
Achtung ! Gutscheine aus dem Jahr 2020 und früher sind leider gesetzlich ab 01.01.2024 verfallen und damit ungültig. !
Schade das Sie es nicht wahrgenommen haben. Ich war für Sie da. Der Laden war
auch zu Coronazeiten immer geöffnet !
Ich kann das nicht mehr einlösen !
Nach einem Urteil des LG Oldenburg (Urteil vom 27. August 2013, Az. 16 S 702/12)
Gutscheine ausgestellt bis 30.12.2020 verfallen gesetzlich am 31.12.2023 !
Also über 3 Jahre nach dem Kauf !
Siehe Datum auf dem Gutschein !
Gutscheine für ein Event an eine fixen Datum gelten nur an diesem Datum und sind bei Nichterscheinen oder zu kurzfristiger Absage verfallen.
( wie z.B. jede Konzertkarte auch )
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Liebe Kunden ,
Sie können so einen Gutschein leider nicht !! per email ( selber ausdrucken pdf datei) bekommen.
Warum?
Weil er schon fertig auf Schmuckpapier wertig gedruckt ist.
Per Post ist das kein Problem* und kommt ab einem Betrag von mind. 69 € beim Tastinggutschein (auf Wunsch) auch im neutralen Umschlag .
*Dafür berechnen wir Ihnen unseren Aufwand/ Arbeitszeit ( Versand, großer Kartonverstärkter Umschlag und Rechnungserstellung ) 3 Euro* extra. * seit 01.12.2022
Bedenken Sie die oft längere Postlaufzeit und planen Sie ca. 3-4 Tage ein für den Versand !
Innerhalb von Fürth/Nürnberg empfehlen wir aber eine
persönliche Abholung, auch aus ökologischen Gründen.
Dafür gerne zu Ihren Wunschzeiten abends ab ca.18 Uhr. Bitte dazu einen Wunsch - Termin telefonisch ausmachen !
Oder Sie kommen einfach zu den Öffnunsgzeiten vorbei.
Gerne personalisieren wir Ihnen den Gutschein handschriftlich.
Das dazu geben Sie uns bitte den Namen des Gutscheinträgers an .z.B. für Klaus Meier oder "für Papa"..ect.
Schreiben Sie uns eine email mit Ihrem Namen , Versandanschrift, Tastingthema z.B Nr.9,
Personenanzahl oder einfach den gewünschten Wert z.b Tastinggutschein im Wert ab 69 € / oder der Geldbetrag den Sie für einen Einkaufsgutschein ( mind. 50 €) aufwenden möchten.
*Mit Ihrer Anfrage in Form von einer email, fax oder schriftlich, erklären Sie sich einverstanden das wir Ihre Daten im Rahmen der Buchungserfassung und Rechnungserstellung verwenden. Nach erfolgter Teilnahme am Seminar oder Gutscheinversand werden Ihre Daten gelöscht.
Siehe auch Datenschutzbestimmung Stand 25.05.18 hinterlegt unter dem Stichpunkt Datenschutz.
Der Wert-Gutschein ist innerhalb seines Wertes vielseitig* verwendbar. Natürlich kann er auch
nach oben aufgestockt / upgegraded werden. Das bedeutet dann z.B. kl. Zuzahlung.
Der "Tasting oder Event "Gutschein * ist innerhalb seines Wertes nur für Events oder Tastings verwendbar. Natürlich kann er auch nach oben aufgestockt / upgegraded werden. Das bedeutet dann eine Zuzahlung.
*Ein Tastinggutschein kann nicht in Bargeld oder Ware gewandelt werden.
Dies ist nur mit einem Wert/Einkaufsgutschein (Warenkauf) möglich , wobei hier eine Bargeldauszahlung ebenso nicht möglich ist.
Bei Versand haben wir eine kl. Bearbeitungszeit + die Versandzeit von ca. 2 Tagen. Innerhalb von 3 Tage sollte der Gutschein dann bei Ihnen sein.
Die Rechnungserstellung erfolgt vor dem ! Versand des Gutscheines. Dazu bitte die Rechnungs und Versandanschrift angeben. Rechnung komt per Email und /oder Post. So wie sie sich das wünschen.
Gutscheine sind laut Gesetz 3 Jahre gültig, ab dem Ausstellungsdatum. Verfallene bzw. abgelaufene Gutscheine sind gebucht und versteuert und können leider nicht mehr eingelöst werden.
Nicht selten kommt es zwischen Händlern und Verbrauchern zu Diskussionen über Wertgutscheine, die ihr Ablaufdatum bereits überschritten haben. Kunden fragen sich, ob solche Gutscheine noch eingelöst werden können oder ob der Händler das Geld in bar auszahlen muss.
Der Kauf von Wertgutscheinen unterliegt der gleichen Verjährung wie der Kauf anderer Kaufsachen. Regelmäßig verjähren entsprechende Ansprüche mit dem Ablauf des dritten Jahres nach dem Kauf. Danach darf der Verkäufer seine Leistungspflicht zur Vertragserfüllung verweigern.
Wertgutscheine aus dem Jahr 2020 ( ausgestellt bis 31.12.2020) werden zum 31.12.2023 verjähren und damit ungültig.
Verständlicherweise wollen manche Verbraucher das Ablaufdatum eines Wertgutscheins, den sie vielleicht erst nach vielen Jahren wiederentdeckt haben, häufig nicht akzeptieren.
Die Einlösung des Gutscheins können sie allerdings nicht erzwingen. Doch können sie die Auszahlung des Wertes in bar verlangen? Nein !
Manch ein vermeintlich findiger Verbraucher versucht genau dies mit einem Verweis auf eine „ungerechtfertigte Bereicherung“ des Händlers zu erreichen. Der Händler habe Geld erhalten, aber (noch) keine Gegenleistung erbracht, daher sei er dem Inhaber eines Wertgutscheines nach § 812 Absatz 1 BGB zumindest zur Auszahlung des Geldbetrags verpflichtet.
Diese Argumentation ist jedoch nicht haltbar. Es ist schlichtweg nicht richtig, dass ein Händler bei Verkauf eines Wertgutscheins noch keine Gegenleistung erbracht habe. Immerhin gibt der Händler durch Ausgabe des Wertgutscheins das Versprechen ab, künftig Waren im Wert des Gutscheins gegen den Gutschein einzutauschen, ohne dass diese Waren noch anderweitig bezahlt werden müssten. Im Prinzip handelt es sich bei dem Kaufvertrag über einen Wertgutschein um einen Vorvertrag bezüglich eines später – bei Einlösung des Gutscheins – zu schließenden Hauptvertrags, durch den bereits einige Bedingungen des späteren Hauptvertrags verbindlich festgelegt werden.
In rechtlicher Hinsicht bildet der Kaufvertrag über den Erwerb des Wertgutscheins damit einen sog. Rechtsgrund i.S.d § 812 Absatz 1 BGB, so dass ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung deshalb nicht gegeben ist, weil die Leistung gerade nicht ungerechtfertigt, sondern aufgrund eines Rechtsgrunds erfolgt ist.
Diese Sichtweise wird von der Rechtsprechung bestätigt. Nach einem Urteil des LG Oldenburg (Urteil vom 27. August 2013, Az. 16 S 702/12) hat der Inhaber eines Wertgutscheines nach Ablauf der Verjährungsfrist keinen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes:
Bei einem Gutscheingeschäft werde ein Vertrag dahingehend geschlossen, dass seitens des Ausstellers gegen Hingabe des Gutscheins die Verpflichtung besteht, mit dem Inhaber des Gutscheins einen Hauptvertrag zur Durchführung der sich aus dem Gutschein ergebenden Leistung abzuschließen, so dass der Erwerb des Gutscheins gegen Zahlung eines bestimmten Betrages nicht ohne Rechtsgrund erfolge. Insofern sei das im Gutschein verbriefte Recht als vorvertraglicher Anspruch auf Abschluss eines späteren Hauptvertrages zu vorbestimmten Konditionen anzusehen.
Der Eintritt der Verjährung führe nicht zur Entstehung eines Anspruchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
Nach dem Ende der Ablauffrist eines Wertgutscheins müssen diese von Shop oder Webshop-Betreibern weder eingelöst noch ausbezahlt werden. Vielmehr steht ihm aufgrund Verjährung ein Verweigerungsrecht zu.